
Betreuungsvergütung
Wer eine Betreuung für sich oder andere auf den Weg bringt, möchte natürlich auch gerne wissen, mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Die Vergütung für Berufsbetreuer*innen ist nach Bundesgesetz einheitlich und klar geregelt. Drei Kriterien bestimmen, wie hoch die Betreuungsvergütung ausfällt:
- Das Vermögen der betreuten Person,
- Die Wohnform (eigene Wohnung/Haus oder Einrichtung)
- Die Dauer der laufenden Betreuung
Ist eine Person vermögend, muss sie selbst für die Kosten aufkommen. Ist sie nicht vermögend, übernimmt die Staatskasse die Kosten. Als vermögend gilt eine Person, die mehr als 5000 Euro besitzt, ab 01.01.23 gilt der Freibetrag von 10.000 Euro. Wäre es ein Euro weniger, würde die Person als mittellos eingestuft und es zahlt die Staatskasse. Manchmal verändern sich die Vermögensverhältnisse, das muss dann angegeben werden.
In folgenden Tabellen können Sie die aktuellen Werte ersehen. Sie gelten seit dem 07.06. 2019 (Vergütungsreformgesetz 2019).
Mittellose Betreute
Einrichtung (l.) Eigene Wohnung (r)

Vermögende Betreute (bei Vorliegen ab 5000,00 € Sparguthaben)
Einrichtung (l.) Eigene Wohnung (r)

Feststellung des Vermögens zu Beginn einer Betreuung
Zu Beginn einer Betreuung muss immer die Höhe des Vermögens durch den/die Betreuer*in festgestellt werden. Folgend finden Sie den Vordruck zur Feststellung des Vermögens.
Gerichtskosten
Für eine Betreuung fallen auch Gerichtskosten an. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab und ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetzt (GNotKG).
Kosten, d.h. Gebühren und gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigengutachten), werden erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der Der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist anrechnungsfrei.